Categories: Allgemein
      Date: Apr 30, 2020
     Title: Masernschutzgesetz ab 1. März 2020

Es fühlt sich komisch an, sich in Zeiten des Coronavirus (SARS-CoV-2) mit dem Masernvirus (MeV) zu beschäftigen, aber da uns das neue Masernschutzgesetz im Bereich der Schul AGs und des Kitasports betrifft, hier die Infos:

MASERNSCHUTZGESETZ – PFLICHT EINES IMPFSCHUTZES
Seit dem 1. März 2020 gilt das neue Masernschutzgesetz. Ziel dieses Gesetztes ist der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Masern. Damit verbunden ist eine neue Kontroll- und Nachweispflicht für ehren- oder hauptamtlich Tätige und Freiwilligendienstleistende, die wir im Folgenden kurz erläutern möchten.


WICHTIG:
Es besteht keine Kontrollpflicht für Sportvereine für ihre eigenen Aktivitäten. Dazu zählt
• der eigene Trainingsbetrieb sowie
• Ferien- und Trainingslager
Da Sportvereine nicht als sog. Gemeinschaftseinrichtungen gelten, fallen sie nicht in den Regelungsbereich des Gesetzes.

ABER:
Der Masernschutz muss aber an Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen und Kitas nachgewiesen und von eben diesen kontrolliert werden.
Das heißt:
Auch Freiwilligendienstleistende, ehren- oder hauptamtlich Tätige aus Sportvereinen, die im Rahmen von Kooperationen in Schulen oder Kindergärten regelmäßig eingesetzt sind, müssen die Immunität nachweisen.

Einfach mal nachfragen!